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FVB – Satzung

Satzung

– in der von der Vollversammlung (VVS) am 27. April 2012 beschlossenen Fassung –

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Fachvereinigung führt den Namen: “Fachvereinigung Bowling e. V.” Sie wurde am 6. Juni 1968 unter dem Namen Fachverband Bowling gegründet, hat ihren Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg von Berlin unter der Nr. 5581 Nz eingetragen. Die Farben der Fachvereinigung sind rot-weiß.
2. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
3. Die Fachvereinigung Bowling e. V. ist Mitglied im Betriebssportverband Berlin e.V.

§ 2
Zweck
1. Die Fachvereinigung Bowling verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es Sporttreibende Gruppen von Betrieben und Behörden (Betriebssportgemeinschaften = BSG) zu einer freiwilligen sportlichen Betätigung organisatorisch zusammenzuschließen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Wettkämpfen. Dabei tritt die FVB ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere den Nationalen Anti-Doping-Code und den World-Anti-Doping-Code an.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3
Mitgliedschaft
1. Korporative Mitglieder sind:
a) Bowlingabteilungen der BSGen, die sich jeweils aus dem Zusammenschluss sportfreudiger Mitarbeiter eines Betriebes oder einer Behörde gebildet haben;
b) Bowlingabteilungen der BSGen, die sich auf der Basis von höchstens drei Betrieben oder Behörden gebildet haben, denen einzeln die Voraussetzungen fehlen, um für sich allein am Sportbetrieb der FVB teilnehmen zu können.
c) Spielgemeinschaften
2. Einzelmitglieder
a) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft von einzelnen Personen zulassen.
b) Der Vorstand kann nach Zustimmung durch die Vollversammlung (VVS) verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
3. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Jede Mitgliedschaft (korporative und Einzelmitglieder nach § 3.2.a) ist schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt eines korporativen bzw. Einzelmitgliedes.
2. Auflösung eines korporativen Mitgliedes.
3. Ausschluss eines korporativen bzw. Einzelmitgliedes.
4. Wegfall der Voraussetzungen nach § 3.1.b) bei einem korporativen Mitglied.
5. Tod eines Einzel- bzw. Ehrenmitgliedes.
Der Austritt ist dem Vorstand der FVB schriftlich zu erklären. Er ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember möglich. Die Erklärung muss dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Termin zugegangen sein.
Die ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der FVB oder eine anteilige Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge. Ihre Verpflichtung zur Zahlung von rückständigen Beiträgen, Umlagen usw. bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

§ 4
Rechte und Pflichten
1. Allen Mitgliedern stehen nach Maßgabe der Satzung und der von der Vollversammlung beschlossenen Ordnungen die gleichen Rechte zu. Sie sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der sonstigen Bestimmungen der FVB zu verhalten. Die korporativen Mitglieder haben das Verhalten ihrer Angehörigen zu vertreten.
2. Ein Mitglied, das in grober Weise seinen Pflichten zuwiderhandelt oder auf sonstige Weise die Interessen der FVB verletzt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ihm ist vor der Entscheidung über den Ausschluss Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der vom Vorstand beschlossene Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch muss der Geschäftsstelle der FVB innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe der Ausschlussentscheidung zugegangen sein; über ihn hat innerhalb von drei Monaten die VVS, die erforderlichenfalls zu diesem Zweck einzuberufen ist, zu entscheiden. Der Ausschluss ist bis zur Entscheidung der VVS vorläufig wirksam.

§ 5
Beiträge und Zuwendungen
1. Die Höhe des Jahresbeitrages und eventueller Umlagen beschließt die VVS mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Beiträge und Umlagen sind fristgemäß abzuführen.
2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck und der Aufgabe der FVB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6
Verwaltung
1. Die Organe der FVB sind:
a) die Vollversammlung
b) der Vorstand
c) der Sportausschuss
d) der Meldeausschuss
e) der Rechtsausschuss
f) der Berufungsausschuss
g) die Kassenprüfer
2. Die Mitglieder der Organe nach § 6.1.b) bis § 6.1.g) werden von der VVS jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.
3. Die Mitglieder der Organe nach § 6.1.b) bis § 6.1.g) haften, wenn sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die jeweils 500 Euro jährlich nicht übersteigt, der FVB für einen in der Wahrnehmung ihres Amtes bzw. ihrer Funktion verursachten Schadens nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern der FVB. Ist eine der in Satz 1 aufgeführten Personen einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer mit dem Amt bzw. Funktion verbundenen Pflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann sie von der FVB die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Die Ämter in der FVB werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Bei Bedarf können Ämter, dies gilt insbesondere für den Vorstand, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

§ 7
Wählbarkeit
Wählbar sind die volljährigen Angehörigen der korporativen Mitglieder und Einzelmitglieder nach § 3.2.a). Sie müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Die Wahl zu mehr als einem Amt ist unzulässig.

§ 8
Die Vollversammlung
1. Sie setzt sich zusammen aus:
a) den stimmberechtigten Delegierten der korporativen Mitglieder
b) den Einzelmitgliedern
c) dem Vorstand
d) den Mitgliedern der Ausschüsse
Der Vorstand kann zur VVS Gäste einladen.
2. Jedes korporative Mitglied hat in der VVS eine Stimme. Sie ist von einem Delegierten wahrzunehmen.
3. Die ordentliche VVS tagt einmal im Jahr; sie soll im zweiten Drittel des Jahres stattfinden. Eine außerordentliche VVS kann jederzeit einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der korporativen Mitglieder es unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt oder im Falle des § 4.2.
4. Zur VVS ist vom Vorstand mindestens sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch im Verbandsorgan der FVB erfolgen. Anträge zur Tagesordnung der VVS können von den korporativen Mitgliedern, dem Vorstand und den Ausschüssen gestellt werden. Sie sind spätestens vier Wochen vor der VVS schriftlich bei der Geschäftsstelle der FV Bowling einzureichen. Diese Anträge sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor der VVS in geeigneter Weise den korporativen Mitgliedern bekannt zu geben.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene VVS ist beschlussfähig.
6. Die ordentliche VVS nimmt die Berichte des Vorstandes (einschließlich Kassenbericht), der Ausschüsse und der Kassenprüfer entgegen.
7. Die VVS wählt für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer und die Mitglieder der Ausschüsse; sie entscheidet ebenfalls über die Entlastung des Vorstandes, die vorliegenden Anträge, die Beiträge nebst evtl. Umlagen und den Haushaltsplan.
8. Bei Abstimmungen und Wahlen werden Enthaltungen und ungültige Stimmen bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt. Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Über die Zulässigkeit von nicht fristgerecht gestellten Anträgen entscheidet die VVS mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
9. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. In einem erforderlichen zweiten Wahlgang sind nur die beiden Kandidaten zugelassen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Die Mitglieder des Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Mitglieder der übrigen Verwaltungsorgane sind dann in getrennten Wahlgängen zu wählen, wenn mindestens zehn Stimmberechtigte es verlangen.
10. Auf Wunsch von mindestens zehn Stimmberechtigten ist über Wahlen und Anträge eine geheime Abstimmung durchzuführen.
11. Die VVS kann ohne vorherige Aussprache besonders verdiente ehemalige Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende der FVB auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorsitzende sind für ein Organ der FVB nicht wählbar.
12. Über die VVS ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss. Die Ergebnisniederschrift ist der nächsten VVS zur Genehmigung vorzulegen.

§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem stellvertretenden Schatzmeister
e) dem Beisitzern
f) dem Sportwart
g) dem stellvertretenden Sportwart
2. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister
Gerichtlich und außergerichtlich wird die Fachvereinigung Bowling durch je eines der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes und entscheidet über die Bildung freier Rücklagen. Er ist an die Beschlüsse der VVS gebunden. Er kann Verwaltungsanordnungen mit verbindlicher Rechtskraft erlassen. Der Geschäftsstellenleiter gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
5. Ehrenvorsitzende können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
6. Vorstands- und Ausschussmitglieder können bei grober Pflichtverletzung durch eine VVS von ihrer Funktion abgewählt werden. Hierzu ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Vergehens eine außerordentliche VVS einzuberufen. In dringenden Fällen kann der Vorstand bis zur VVS das Vorstands- oder Ausschussmitglied von seiner Funktion und Aufgabe beurlauben. Im Falle einer Abwahl findet eine Nachwahl statt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder eines Ausschusses aus anderen Gründen aus seinem Amt aus, kann der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied einsetzen. Dieses ist auf der nächsten VVS durch Wahl zu bestätigen.

§ 10
Ausschüsse
1. Jeder Ausschuss wird von einem Obmann geleitet. Im Sportausschuss ist Obmann der von der VVS gewählte Sportwart. Den Ausschüssen müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Sie wählen ihren Obmann. Zusätzlich gehört dem Sportausschuss der von der VVS gewählte stellvertretende Sportwart an.
2. Die Aufgaben der Ausschüsse:
a) Der Sportausschuss regelt den Sportbetrieb nach der Satzung und den sonstigen Bestimmungen.
b) Der Meldeausschuss verfährt nach der Meldeordnung und ist insbesondere für die Erteilung von Spielberechtigungen zuständig.
c) Der Rechtsausschuss entscheidet über Verstöße gegen Ordnungen – soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind – im Rahmen der Rechtsordnung.
d) Der Berufungsausschuss entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen des Rechtsausschusses.

§ 11
Kassenprüfer
Die VVS hat mindestens drei Kassenprüfer zu wählen. Zwei Kassenprüfer haben die Kasse der FVB einschließlich der Bücher und Belege mindestens zweimal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der VVS muss ein abschließender Kassenprüferbericht vorgelegt werden.

§ 12
Auflösung
1. Die Auflösung der FVB kann nur durch eine eigens dafür einberufene VVS mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
2. Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen der Fachvereinigung Bowling, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Betriebssportverband Berlin e.V. (BSVB e.V.) zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung und spätere Änderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Unabhängig von der Eintragung wird ab Beschlussfassung nach der jeweils neuen Fassung