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Vereinssatzung & Beitragsordnung

Figaros-Netzwerk Verein e.V.

 

–   Vereinssatzung

 

in der Fassung v. 08.07.2017

 

 

Inhalt

 

 

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

B. Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

C. Beiträge und Gebühren
§ 7 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

§ 8 Beitragsordnung

D. Organe und Einrichtungen des Vereins
§ 9 Organe des Vereins

§ 10 Vorstand

§ 11 Sportausschuss

§ 12 Mitgliederversammlung

§ 13 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

§ 14 Kassenprüfer/in

§ 15 Wahlen

E. Sonstige Bestimmungen
§ 16 Ordnungen

§ 17 Haftung des Vereins

§ 18 Ordnungsgewalt des Vereins

§ 19 Satzungsänderungen

§ 20 Datenschutz

F. Schlussbestimmungen
§ 21 Auflösung

§ 22 Gültigkeit der Satzung

 

  1. Allgemeines

§ 1

Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1)    Der am 12. Dezember 2010 gegründete Verein trägt den Namen „Figaros-Netzwerk Verein“ und führt seit Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist seit dem 28. März 2011 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin unter der Nr. 30429 B eingetragen.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Seniorensports. Dabei wird insbesondere die Ausübung des Wettkampf- und Leistungssports unterstützt.

(2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart Bowling, die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen und die Beteiligung an sportspezifischen Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2)    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen, Beiträge und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

B.  Vereinsmitgliedschaft

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen für den Erwerb der Mitgliedschaft der Zustimmung ihrer gesetzlich vertretungsberechtigten Person(en). Mit der Zustimmung wird dem minderjährigen Mitglied auch die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten erteilt.

(2)    Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Sportausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Sportausschuss die Aufnahme ab, so kann der/die Antragsteller/in hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.

(3)    Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.

(4)    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme ist nicht gegeben.

§ 5

Arten der Mitgliedschaft

(1)    Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und passiven Mitgliedern (Fördermitglieder).

(2)    Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die über vereinsinterne Veranstaltungen hinaus am Turnier- und Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

(3)    Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nehmen in der Regel nicht aktiv am Turnier- und Wettkampfbetrieb teil, der über vereinsinterne Veranstaltungen hinausgeht.

(4)    Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, die Art seiner Mitgliedschaft zu wechseln. Hierfür bedarf es eines schriftlichen Antrages an den Sportausschuss. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem in § 4 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 vorgesehenen Verfahren.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 (1)    Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. a) Tod;
  2. b) Austritt (Kündigung);
  3. c) Ausschluss.

(2)    Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt kann entweder zum 28. Februar oder zum 31. August des jeweiligen Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.

(3)    Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

  1. a) trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist;
  2. b) in grober Weise den Interessen oder Zielen des Vereins zuwiderhandelt;
  3. c) grobe Verstöße gegen die Satzung begeht;
  4. d) sich grob unsportlich, unehrenhaft oder unkameradschaftlich innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens verhält;
  5. e) sonstige schwerwiegende, die Vereinsdisziplin berührende Verfehlungen

(4)    Der Ausschluss erfolgt auf Antrag. Jedes Mitglied ist zur Antragstellung berechtigt.

(5)    Über den Ausschluss entscheidet zunächst der Sportausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Vor der Entscheidung des Sportausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen die Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(6)    Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich unter eingehender Darlegung des Ausschlussgrundes mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(7)    Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.

(8)    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

(9)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen, Spenden oder überbezahlten Beiträgen ist ausgeschlossen.

C.  Beiträge und Gebühren

§ 7

Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

(1)    Alle Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Aktive Mitglieder haben darüber hinaus eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

(2)    Es wird ein halbjährlicher Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beschlossen wird, erhoben.

(3)    Der Mitgliedsbeitrag ist zum 28. Februar und 31. August des jeweiligen Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Befindet sich ein aktives Mitglied mindestens 2 Monate in Zahlungsverzug, so kann dieses Mitglied bis zum Ausgleich der ausstehenden Beträge vorübergehend vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Sportausschuss. Unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 3 bis 8 kann eine Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen zum Ausschluss führen.

§ 8

Beitragsordnung

Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge und Gebühren ergibt sich aus der Beitragsordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung und wird dieser angeheftet. Über die Höhe der Beiträge und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Änderungen der Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

D.  Organe und Einrichtungen des Vereins 

§ 9

Organe des Vereins

 (1)    Organe des Vereins sind:

  1. a) der Vorstand;
  2. b) der Sportausschuss;
  3. c) die Mitgliederversammlung;
  4. d) der/die Kassenprüfer/in

(2)    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 10

Vorstand

 (1)    Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

  1. a) der/dem Vorsitzenden;
  2. b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden;
  3. c) dem 1. Sportwart;
  4. d) dem 2. Sportwart;
  5. e) der/dem Schriftführer/in.

(2)    Der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Verhinderung ist nicht nachzuweisen.

(3)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

(5)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen. Diese werden von der/dem Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat mindestens in Textform (E- Mail, Brief) zu erfolgen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 1 Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(6)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.

(7)    Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

(8)    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person (Personalunion) ist unzulässig.

(9)    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand zu bestellen.

(10)   Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Eine Vergütung ist nicht vorgesehen.

§ 11

Sportausschuss

(1)    Der Sportausschuss besteht aus dem ersten und zweiten Sportwart sowie den Kapitänen und deren Stellvertretern der einzelnen Mannschaften.

(2)    Den Sportwarten obliegt die sportliche Verantwortung für die Mannschaften, die Nachwuchsarbeit und die Organisation von Trainings.

(3)    Die Sportwarte führen den Vorsitz des Sportausschusses gemeinschaftlich.

(4)    Der Sportausschuss wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er ist Beschlussorgan für alle Fragen der sportlichen Durchführung und der damit zusammenhängenden Verfahren.

§ 12

Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist im Wesentlichen für die folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und dessen Entlastung;
  2. b) Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
  3. c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr;
  4. d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  5. e) Wahl und Abberufung des/der Kassenprüfers/Kassenprüferin;
  6. f) Wahl und Abberufung von Ausschussmitgliedern;
  7. g) Festsetzung der Beiträge und Gebühren sowie deren Fälligkeiten;
  8. h) Beratung und Beschlussfassung über vorgelegte und eingebrachte Anträge;
  9. i) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  10. j) Ernennung von

(3)    In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(4)    Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich, möglichst im dritten Quartal des Geschäftsjahres, stattfinden. Sie ist von der/dem Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Eine Einberufung in Textform ist ausreichend. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(5)    Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist weder der/die Vorsitzende noch der/ die stellvertretende Vorsitzende anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit. Der Versammlungsleiter bestimmt eine/n Protokollführer/in.

(6)    In der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied Antrags-, Rede-, Stimm- und Wahlrecht, sofern keine Beitragsrückstände bestehen und das Mitgliedsverhältnis ungekündigt ist. Zur Ausübung des Stimm- und Wahlrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf neben der Ausübung des eigenen Stimm- und Wahlrechts nicht mehr als eine andere Stimme vertreten.

(7)    Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei der/dem Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 50% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder hierzu ihre Zustimmung erteilen.

(8)    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

(9)    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 13

Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(2)    Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion dem von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestimmenden Wahlleiter übertragen.

(3)    Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen per Handzeichen. Sie müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung/Wahl anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(4)    Bei Wahlen und Abstimmungen besitzt jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5)    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll im Wesentlichen folgende Feststellungen enthalten:

  1. a) Ort und Zeit der Versammlung;
  2. b) die Person des Versammlungsleiters und des/der Protokollführers/Protokollführerin;
  3. c) die Anzahl der anwesenden Mitglieder;
  4. d) die Tagesordnung;
  5. e) die Art der Abstimmungen und die

(6)    Bei Satzungsänderungen ist der Wortlaut genau zu protokollieren.

(7)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von dem/der Protokollführer/in und von der/dem Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen.

§ 14

Kassenprüfer/in

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine/n Kassenprüfer/in, der/die nicht dem Vorstand oder einem durch den Vorstand eingesetzten Ausschuss angehören darf. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.  Der/die  Kassenprüfer/in  bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(2)    Der/die Kassenprüfer/in verwaltet die Handkasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Kassenprüfers/in und eines Vorstandsmitglieds.

(3)    Der/die Kassenprüfer/in soll die Ordnungsgemäßheit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber jährlich ein Bericht vorzulegen.

(4)    Bei vorgefundenen Mängeln muss der/die Kassenprüfer/in den Vorstand umgehend unterrichten.

(5)    Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt der/die Kassenprüfer/in die Entlastung.

§ 15

Wahlen

(1)    Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Ergänzungswahlen können in jeder ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

(2)    Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen im ersten Wahlgang erreicht haben.

E.  Sonstige Bestimmungen 

§ 16

Ordnungen

 Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Rechtsordnung, eine Sportordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 17

Haftung des Vereins

(1)    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.

(2)    Die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder sowie die unentgeltlich tätigen Organ- und Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

(3)    Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 18

Ordnungsgewalt des Vereins

(1)    Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Ordnungsgewalt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen einzuhalten.

(2)    Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, auf Antrag folgende Maßnahmen verhängen:

  1. a) Verweis;
  2. b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins;
  3. c) Geldstrafe von bis zu 250,00 € im Einzelfall
  4. d) Ausschluss gemäß § 4 Absatz 3 der

(3)    Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.

(4)    Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(5)    Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 19

Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 20

Datenschutz

(1)    Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt, verändert und veröffentlicht.

(2)    Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  1. a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  2. b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind;
  3. c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  4. d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig

(3)    Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten und Bildern zu. Das Vereinsmitglied trifft die Entscheidung zur Veröffentlichung seiner Daten im  Internet freiwillig und kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen.

(4)    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

F.  Schlussbestimmungen 

§ 21

Auflösung 

(1)    Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2)    Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation

(3)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Stiftung für krebskranke Kinder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22

Gültigkeit der Satzung

(1)    Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.07.2017 beschlossen.

(2)    Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3)    Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Berlin, 08.07.2017

Beitragsordnung

Aufnahmegebühr
Grundgebühr  5,00 €

Monatsbeitrag
Aktive Mitglieder
Erwachsene 7,50 €
Jugendliche bis 16 Jahre 3,00 €
Fördermitglieder 3,00 €

Ansprechpartner im Verein (noch vakant)

Vorstand
Herr Andreas Klatt – Vorsitzender

Herr Christian Tieck – 1. Sportwart
Frau Kathleen Beyer – 2. Sportwart

Herr Udo Lehmann – Kassierer
Frau Sandy Hoffmann – Kassenprüferin

Sportausschuss
Christian Tieck
Kathleen Beyer
Sebastian Schwarz – Kapitän 2. Mannschaft
Sebastian Schreiber – Kapitän 3. Mannschaft